Vermögensverwaltende Personengesellschaften folgen steuerlich einer Bruchteilsbetrachtung i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Daran sollte sich auch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[35] ab 2024 nichts ändern.[36] Für Zwecke der Einkommensbesteuerung ist auf die hinter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehenden Gesellschafter abzustellen.[37]
Partielle Steuerrechtsfähigkeit: Trotz der Bruchteilsbetrachtung ist die vermögensverwaltende Personengesellschaft partiell steuerrechtsfähig,[38] so dass auf ihrer Ebene die Einkünfte zu ermitteln sind.[39] Die Einkünfte der vermögensverwaltenden Personengesellschaft orientieren sich an den jeweils relevanten Überschusseinkünften. Leistungsverhältnisse des Gesellschafters mit der Gesellschaft sind nach den jeweils einschlägigen Einkunftsarten zu beurteilen, so dass § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG nicht analog anwendbar sein soll.[40]
Bei Zebragesellschaften – also solchen, die vermögensverwaltende Einkünfte erzielen, an denen jedoch einzelne "betriebliche" Gesellschafter beteiligt sind – wird die Einkünfte(um-)qualifikation nicht auf Ebene der Zebragesellschaft, sondern erst auf Ebene des infragestehenden Gesellschafters vorgenommen.[41]
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