Die Kaufpreisallokation bei Real-Estate-Transaktionen ist maßgebend für eine Aufteilung der AK auf den Grund und Boden sowie den Gebäudeteil. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist der AfA-Berechnung hierbei grundsätzlich zugrunde zu legen (Ausnahmen: Gestaltungsmissbrauch oder Widerspiegelung unrealer Wertverhältnisse). Fehlt eine vertragliche Kaufpreisaufteilung oder kann diese nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, sind die AK eines bebauten Grundstücks grundsätzlich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Gebäude aufzuteilen. Die Finanzverwaltung überprüft die gewählten Aufteilungsgrundsätze hierbei regelmäßig i.R.d. Veranlagungsarbeiten.

Der Zeitpunkt, auf den die Berechnung zur Kaufpreisaufteilung durchzuführen ist,

  • ist nach überwiegender Auffassung der Finanzverwaltung insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.
  • Nach aktueller Finanzrechtsprechung erscheint dieses fraglich, da der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten maßgebend sein soll.

Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, aber letztlich nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. Diese gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nämlich regelmäßig nicht.[23]

 

Service: BMF v. 30.9.2013 – IV C 1 - S 2253/07/10004 – DOK 2013/0822518, EStB 2013, 417 (Günther); BMF v. 22.2.2023 – IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 – DOK 2023/0158670, EStB 2023, 146 (Ulbrich); Ulbrich, Gebäude: Kürzere Nutzungsdauer statt typisierter Prozentsätze? – BFH schafft mehr Klarheit zu deren Nachweis, EStB 2022, 103 abrufbar unter steuerberater-center.de

[23] Vgl. BFH v. 21.7.2020 – IX R 26/19, BStBl. II 2021, 372 = EStB 2021, 17 (Apitz).

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