Die Höhe der AK/HK bildet die Grundlage für die Bestimmung der AfA. Ihre Ermittlung obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Dies gilt auch für die Aufteilung der AK:

  • von Gebäuden einerseits und
  • dazu gehörigem Grund und Boden andererseits.

Bindende vertragliche Kaufpreisaufteilung: Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten AK grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen.[11]

"Positive" Vertragsgestaltung rechtfertigt grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung: Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung – zugunsten des Käufers – ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies aber grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

Ausnahme (d.h. keine Bindungswirkung für FG): Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

  • der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden sei[12] oder
  • die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO vorliegen.[13]

Beraterhinweis Kann nach diesen Grundsätzen eine vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, hat sie das FG entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen.[14]

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