Können die vereinbarten Kaufpreise letztlich nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, hat sie das FG entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen. Dabei hat das FG die Frage, nach welchem Wertermittlungsverfahren die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.[19]

Beachten Sie: Eine Prüfung, ob die vertraglich vereinbarten Werte steuerlich anzuerkennen sind, dient der Sicherung der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung.

[19] Vgl. BFH v. 16.9.2015 – IX R 12/14, BStBl. II 2016, 397 m.w.N. = EStB 2016, 45 (Esskandari/Bick).

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