Um zu vermeiden, dass die Vertragsparteien die Höhe der AfA – und damit der Ertragssteuer – bestimmen können, muss zudem geprüft werden, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Dazu muss die vertragliche Vereinbarung durch weitere Umstände – insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren Preise bzw. Verkehrswerte – verifiziert werden.

Wesentliche Diskrepanz zu Bodenrichtwerten: Bei dieser Prüfung rechtfertigt eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten es nicht ohne weiteres,

  • diese an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder
  • die auf Grund und Gebäude entfallenden AK zu schätzen.

Beachten Sie: Es handelt sich aber um ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte widerspiegelt.

Entkräftende Indizien: Ein solches Indiz kann hingegen durch andere Indizien entkräftet werden. Solche Indizien können bei einem Gebäude z.B. darstellen:

  • besondere Ausstattungsmerkmale,
  • ursprüngliche Baukosten des Gebäudes und etwaige Renovierungen,
  • eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit des Gebäudes wegen bestehender Mietverträge oder
  • der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft[18].

Bei einem Grundstück können daher etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störender Baumbestand besondere Umstände darstellen.

Beraterhinweis Eine Korrektur der vereinbarten Aufteilung ist aber grundsätzlich erst geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

[18] Der z.B. durch Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage geprägt sein kann.

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