(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, |
1a. |
entgegen § 5b eine dort genannte Vermögensanlage anbietet, |
1b. |
entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt, |
1c. |
entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
1d. |
entgegen § 5c Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, |
1e. |
entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht, |
2. |
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, |
3. |
entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, |
4. |
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
4a. |
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, |
4b. |
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, |
5. |
entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird, |
6. |
entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 8 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, |
7. |
entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 3 das Datum der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt, |
7a. |
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, |
7b. |
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer zugänglich macht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält, |
7c. |
entgegen § 13a Absatz 2 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht, |
8. |
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
9. |
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder |
10. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt. |
Bis 15.08.2021:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, |
1a |
entgegen § 5b eine dort genannte Vermögensanlage anbietet, |
1b. |
entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht, |
2. |
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, |
3. |
entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt,[2] [Bis 15.07.2019: entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe,] einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, |
4. |
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1[3] eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
4a. |
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, |
5. |
entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird, |
6. |
entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 8 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, |
7. |
entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 3 das Datum der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt, |
8. |
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
9. |
entgegen ... |
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