BMF, 05.05.1986, IV A 2 - S 7110 - 5/86

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Umrüstung von gebrauchten Kraftfahrzeugen durch den Kraftfahrzeughändler umsatzsteuerrechtlich als agenturunschädlich anzusehen, wenn unter "Nr. 8 Sonstige Vereinbarungen" des Musters des Agenturvertrags – Stand 1. Juni 1982 – (vgl. Anlage zum BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1982, BStBl 1983 I S. 20, USt-Kartei § 3 S 7110 K. 10) folgender Satz eingefügt wird:

"Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß sein Fahrzeug - soweit möglich - auf die Schadstoffminderungsstufen "schadstoffarm" oder aber "bedingt schadstoffarm" umgerüstet wird."

Diese Regelung gilt für Verträge, die ab 1. Juni 1986 geschlossen werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, kann eine Umrüstung der gebrauchten Kraftfahrzeuge auch ohne nachträgliche Vereinbarung als agenturunschädlich behandelt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß der Kraftfahrzeughändler die Umrüstkosten in der abschließenden Agenturabrechnung gesondert aufweist bzw. gesondert ausgewiesen hat und der Auftraggeber durch (stillschweigende) Anerkennung dieser Abrechnung über die Umrüstung nachträglich zustimmt.

 

Fundstellen

BStBl I, 1986, 265

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