OFD Magdeburg, 31.08.1999, S 2253 - 38 - St 214 V

Hinsichtlich der Frage, wie Mietverträge steuerlich zu behandeln sind, bei denen ein häusliches Arbeitszimmer Gegenstand eines Mietvertrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist, ist folgendes zu beachten:

Um die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu vermeiden, gehen Arbeitnehmer vermehrt dazu über, ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten, der seinerseits das Arbeitszimmer wiederum dem Arbeitnehmer überläßt.

Mietverträge sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts § 42 AO) gegeben ist. Davon ist stets auszugehen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein direktes Mietverhältnis besteht und kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann oder die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, daß mit dem Mietvertrag lediglich bezweckt wird, die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu umgehen. In diesen Fällen ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses auch zu versagen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers ist. Das Gleiche gilt bei Untervermietung eines Arbeitszimmers in einer gemieteten Wohnung.

 

Normenkette

EStG § 21

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