OFD Erfurt, 04.09.2000, S 1300 a - 29 - St 0113

Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf Beamte, die an eine privatisierte – vormals öffentliche – Einrichtung „verliehen” werden

Bezug: OFD Erfurt vom 6.9.1995, S 1300 A – 29 – St 373 (H) (Anm. d. Red. vgl. FinMin Niedersachsen vom 24.7.1996)

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17.12.1997, I R 60-61/97 (BStBl 1999 II S. 13) entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht „in der Verwaltung” ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Steuerpflichtige war seit dem Jahr 1985 als Beamter i.S.d. Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg bei einer inländischen, rechtlich selbständigen Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Mit Beschluss der Landesregierung erfolgte die Umwandlung der Anstalt in ein privatwirtschaftlich strukturiertes Unternehmen in der Rechtsform einer AG. Das Beamtenverhältnis des Steuerpflichtigen wurde beibehalten. Auf Grundlage eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages zwischen Land und AG stellte Baden-Württemberg der Versicherungsgesellschaft die Dienste des Beamten zur Verfügung. Eine Tätigkeit in der Verwaltung wurde vom Gericht vor diesem Hintergrund nicht mehr angenommen. In den Streitjahren 1994 und 1996 lebte der Steuerpflichtige unter Beibehaltung seiner deutschen Staatsbürgerschaft in Frankreich und nahm als Grenzgänger unverändert Versicherungsaufgaben für die deutsche Versicherungs AG wahr. Das Gericht wies unter Auslegung des anzuwendenden DBA Art. 13 und 14 DBA Frankreich) Frankreich das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn aus den strittigen Jahren zu.

Nach den Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BFH die bisherige, mit o.a. Bezugsverfügung bekannt gegebene Rechtsauffassung hinsichtlich der bei den Nachfolgeorganisationen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn beschäftigten Bundesbeamten mit Wohnsitz im Ausland als überholt anzusehen.

Ich bitte nunmehr folgende Auffassung zu vertreten:

Für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmen zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. In einem derartigen Fall liegt keine Dienstleistung mehr vor, die „in der Verwaltung” erbracht wird. Die dem Beamten zufließenden Bezüge stellen aus diesem Grund keine Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse, sondern Arbeitslohn im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens dar.

 

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