Da für Selbstanzeigen das Vollständigkeitsgebot gilt und eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 S. 2 AO nur wirksam werden kann, wenn zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, Angaben ergänzt oder nachgeholt werden, muss der steuerliche Berater für seinen Mandanten, welcher Selbstanzeige zu erstatten gedenkt, akribisch prüfen, inwieweit die Strafverfolgung verjährt ist. Dies setzt naturgemäß voraus, dass zum einen eine genaue Berechnung der verkürzten Steuern vorgenommen werden muss, da bei einer Verkürzung von mehr als 50.000 EUR pro Tat (BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28; vgl. auch Grötsch in Joecks/Jäger/Randt, 9. Aufl. 2023, § 370 AO Rz. 568) prinzipiell ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist und die Verjährungsfrist hier 15 Jahre beträgt (§ 376 Abs. 1 AO, s. oben III.2a!).

Zum anderen müssen die Unterbrechungstatbestände (s. oben IV.!) bekannt sein, um prüfen zu können, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Beachten Sie: Das Nachbessern einer fehlerhaften Selbstanzeige kommt i.d.R. nicht in Frage (zur sog. undolosen Teil-Selbstanzeige vgl. aber BGH v. 25.7.2011 – 1 StR 631/10, wistra 2011, 428; Rolletschke / Roth, Die Selbstanzeige, München 2015, Rz. 159; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichwort "Selbstanzeige" Rz. 28.0 [September 2019]).

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2024 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

 

Service: Beyer, Praxisfall: Verlängerte Festsetzungsverjährung wegen Hinterziehung, AO-StB 2022, 192; Aue, Festsetzungsverjährung nach der Selbstanzeige zum Auslandsdepot, AO-StB 2014, 130; Lindwurm, Kindergeld, Steuerhinterziehung und Verfolgungsverjährung – Die Wiederbelebung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO, AO-StB 2012, 339; Haumann, Verfassungsmäßigkeit der Verjährung der Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO?, AO-StB 2012, 157; abrufbar unter steuerberater-center.de

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