In den Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 16 AO gilt, dass die absolute Verjährung erst nach Ablauf des Zweieinhalbfachen der Verjährungsfrist 15 Jahren und somit nach 37 ½ Jahren eintritt (Rechtsänderung vorgenommen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl. I 2020, 1512 = BStBl. I 2020, 563). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO) vor dem LG, wenn das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren – wie etwa § 370 Abs. 3 AO – androht, die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens ruht, und zwar für höchstens fünf Jahre (§ 78b Abs. 4 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Dies kann im Extremfall dazu führen, dass Verjährung in einem Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung erst nach 42 ½ Jahren eintritt.

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