Rz. 173

[Autor/Stand] Anders als die an rechtlichen Gegebenheiten anknüpfenden Fälle laut Rz. 168 ff. sind die Hemmungsanlässe gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3–5 StGB tatsächlicher Natur. Dabei spielt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Erreichen einer Altersschwelle von 30 Jahren für das Opfer eines Sexualdelikts) im Steuerstrafrecht keine Rolle.

Gemäß § 78b Abs. 3 StGB tritt ab Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (nicht: Strafbefehl[2], Rz. 159) bis zum rechtskräftigen Abschluss keine Verjährung ein (zum Ende der Verjährung s. Rz. 124). Dies gilt selbst für ein (fehlerhaft) erlassenes Prozessurteil[3], jedoch nur bis zu dessen Rechtskraft[4]; anschließend läuft die Frist weiter. Kommt es später zur Wiederaufnahme, läuft die alte Frist weiter (str., s. Rz. 47 f.). Bezweckt wird die Vermeidung einer Flucht in die Verjährung durch Rechtsmittel[5]; die Verteidigung soll nicht zur Verfahrensverzögerung eingeladen werden.

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Während man die Verteidigung durch die Hemmung nach Abs. 3 von einer Verfahrensverzögerung abhalten möchte, lädt die Hemmung nach § 78b Abs. 4 StGB die Ermittlungsbehörden dazu fast ein, denn ab Eröffnung vor dem LG wird der Verjährungszweck beschleunigter Ermittlungstätigkeit rechtlich obsolet: Der Zeitpunkt, ab dem die Verjährung ruht, wird auf die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem LG vorverlagert. Die Norm gilt allerdings nur für Straftaten nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, die also im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind; zusätzlich muss für besonders schwere Fälle eine erhöhte Freiheitsstrafe von über fünf Jahren vorgesehen sein. Die Norm stellt laut BGH[7] einen

"Ausgleich dafür dar, dass es bei Straftatbeständen, bei denen das Gesetz für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren androht, [es aber] gleichwohl bei der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB bleibt."

Konkret fallen hierunter im Bereich des Kernstrafrechts bspw. §§ 263, 266, 267 StGB. Keine Rolle spielt es allerdings, ob die Anklage, Eröffnung oder Verurteilung tatsächlich wegen eines besonders schweren Falles erfolgt oder ein solcher nach Lage der Dinge überhaupt in Betracht kommt; maßgeblich ist allein die abstrakte Strafdrohung[8]; die Ruhensregelung kommt also auch zur Anwendung, wenn lediglich hinsichtlich des Grunddelikts die Hauptverhandlung eröffnet wird.

Ob die Steuerhinterziehung nach Einführung des § 376 Abs. 1 AO durch das JStG 2009[9] immer noch unter diese Vorschrift fiel, war fraglich. § 78b Abs. 4 StGB stellt darauf ab, ob das Grunddelikt in fünf Jahren verjährt und die Möglichkeit eines besonders schweren Falls vom Gesetz eröffnet ist. Beides ist bei der Steuerhinterziehung der Fall. Sieht man zudem in der Steuerhinterziehung einen Fall des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, so wären die Voraussetzungen einer Hemmung gem. § 78b Abs. 4 StGB gegeben. Die Strafverfolgung könnte sich somit über 37,5 + 5 = 42,5[10] Jahre erstrecken (bzw. bei steuerlichen Zweifelsfragen noch länger, s. Rz. 172).

Zweifelhaft – und bis zur Einführung des Abs. 1 Halbs. 2. im Ergebnis zu verneinen[11] – war aber, ob es sich bei der schweren Steuerhinterziehung um einen der von § 78b Abs. 4 StGB geforderten "Fälle des § 78 Abs. 3 Nr. 4" StGB handelte. § 78 Abs. 3 StGB hat nur einen Zweck: Die Norm bestimmt generalisierend die Länge der Verjährungsfrist anhand der vorgesehenen Höchststrafen. Sie ist damit eine lex generalis zur Bestimmung der regelmäßigen Verjährungsfrist. Wie jede lex generalis wird sie von spezielleren Anordnungen verdrängt. Eine solche lex specialis existiert in "den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung". Die Länge der Verjährungsfrist bestimmt sich in diesen Fällen nicht nach § 78 StGB; weder ist dessen Abs. 3 Nr. 4 noch sein Abs. 4 anzuwenden. Die Länge der Frist bemisst sich in diesen Fällen autonom nach § 376 Abs. 1 AO – sie beträgt nicht fünf (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), sondern 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Ein Grund, von dieser engen Auslegung abzuweichen, war nicht ersichtlich. § 78b StGB ist bereits eine Ausnahme von den allgemeinen Verjährungsregeln und daher nicht extensiv auszulegen. Dafür bestand auch kein Anlass, denn den für § 78b StGB ins Feld geführten erschwerten Ermittlungsbedingungen wurde gesetzgeberisch bereits mit der Verdopplung bzw. zwischenzeitlich Verdreifachung der Verjährungsfrist (von fünf auf zehn auf 15 Jahre) Rechnung getragen. Es bedurfte nicht des Ausgleichs für die Vergünstigung, dass trotz erhöhter Strafdrohung die Verjährungsfrist nicht erhöht wurde[12]; anders als im allgemeinen Strafrecht wurde für die besonders schwere Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist erhöht.

Diesen Streit um die Anwendbarkeit des § 78b Abs. 4 StGB auf besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung hat der Gesetzgeber mit § 376 Abs. 1 Halbs. 2 AO im Sinne einer verlängerten Verfolgungsverjährung entschieden; die Ruhensregelung ist "entsprechend" anzuwenden. Da es sich entgegen BT-Druck...

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