Kommentar

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen"Nur-Kommanditisten", die vor dem Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 19.2.1990 Leistungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG zu Lasten des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erhalten haben, kann sich nicht wegen"böslicher Handlungsweise" von fünf auf dreißig Jahre verlängern.

In dem Urteil, auf welches diese Entscheidung Bezug nimmt, hatte der BGH erstmals entschieden, daß in der GmbH & und Co. KG auch"Nur-Kommanditisten" dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG unterliegen. Da dies bis zum Jahre 1990 aber nicht absehbar war, liegt so die richtige Argumentation in älteren Fällen auf der Hand.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.03.1995, II ZR 30/94

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