Das "Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen" (OZG) verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Derzeit ist die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen.

Im Hinblick auf eine zukünftig nicht auszuschließende Umstellung des schriftlichen Verwaltungsverfahrens auf ein komplettes elektronisches Verwaltungsverfahren wird nun durch § 251 Abs. 3 AO mit dem Tag des Inkrafttretens auch die Feststellung der Insolvenzforderung durch elektronischen Verwaltungsakt ermöglicht.

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