Im Gleichklang zu § 184 Abs. 3 S. 2 AO wird nun in § 188 Abs. 1 S. 2 AO gesetzlich geregelt, dass nicht nur die Inhalte des Steuermessbescheids, sondern auch die Bescheide über die Zerlegung des Steuermessbetrags den Gemeinden ausschließlich elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden.

Nach Art. 97 § 35 EGAO finden § 184 Abs. 3 S. 2 und § 188 Abs. 1 S. 2 AO erstmals für Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Abs. 1 S. 2 AO erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1.1.2025.

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