BMF, 03.12.1997, IV C 9 - S 7079 - 174/97/IV C 7 - S 1323 Ndl - 12/97

Am 16.10.1997 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande eine Vereinbarung über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet unterzeichnet. Einen Abdruck dieser Verwaltungsvereinbarung übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

 

Anlage Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet

Der Bundesminister der Finanzen und der Staatssecretaris van Financiën

  • von dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Amtshilfe zwischen Deutschland und den Niederlanden zu intensivieren,
  • auf der Grundlage der Artikel 3, 4 Absatz 2 und 9 der Richtlinie des Rates Nr. 77/799/EWG vom 19.12.1977 in der Fassung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1070/EWG vom 6.12.1979, geändert durch die Richtlinie des Rates Nr. 92/12/EWG vom 25.2.1992 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (im folgenden als „Richtlinie” bezeichnet),
  • auf der Grundlage von Artikel 23 und 25 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16.6.1959 (im folgenden als „Abkommen” bezeichnet),
  • auf der Grundlage des Artikels 12 der Verordnung EWG Nr. 218/92 des Rates vom 27.2.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung vereinbaren, Informationen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen der beiden Staaten erforderlich sein könnte, im Rahmen der folgenden Regelungen zu übermitteln:

Artikel 1 Automatischer Austausch

Auskünfte werden ohne vorheriges Ersuchen für folgende steuerlich bedeutsame Fallgruppen erteilt über:

  1. Veränderung des Wohnsitzes einer Person von einem Vertragsstaat in den anderen;
  2. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und Daten über den Besitz von unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 4 des Abkommens;
  3. Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Sinne von Artikel 9 des Abkommens;
  4. Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen im Sinne von Artikel 10 und 11 des Abkommens;
  5. Tantiemen, Anwesenheitsvergütungen, Auslandszulagen, Jahresvergütungen und ähnliche Vergütungen, die unter die Artikel 10 und 11 des Abkommens fallen;
  6. den gesamten ermittelten Gewinn und die Gesamtfläche eines in einem Staat ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs, wenn ein Teil des Grundstücks auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates liegt, unter Angabe des von der Steuer befreiten Einkommens;
  7. Mehrwertsteuervergütungen aufgrund der Richtlinie des Rates Nr. 79/1072/EWG vom 6.12.1979.

Artikel 2 Spontaner Austausch

Der spontane Auskunftsaustausch soll insbesondere bei folgenden steuerlich bedeutsamen Fällen intensiviert werden, sowohl für Zwecke des Abkommens als auch der Mehrwertsteuer:

    1. Lizenzgebühren und andere Vergütungen im Sinne von Artikel 15 des Abkommens;
    2. Vergütungen im Zusammenhang mit dem Verleih von Arbeitskräften, insbesondere in bezug auf die Aktivitäten von Koppelbasen;
    3. Provisionen, Honorare, Courtagen, Bestechungsgelder und sonstige Vergütungen.
    1. Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen

      lnnergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 28 bis Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (im folgenden zitiert als Artikel 28 a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) durch Unternehmer an Nichtunternehmer oder Personen, die als Unternehmer gelten;

    2. Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Landfahrzeugen

      Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 28 a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG durch Personen, die als Unternehmer gelten und vorsteuerabzugsberechtigt sind:

    3. „Phönixunternehmen”

      Unternehmen in einem Staat, die in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen an Abnehmer im anderen Staat von erheblichem Umfang durchführen;

    4. Reihengeschäfte

      Lieferungen durch Unternehmer in einem Staat im Rahmen eines Reihengeschäftes, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 b der Richtlinie 77/388/EWG im anderen Staat als ausgeführt gelten. Als Reihengeschäfte sind aufeinanderfolgende Lieferungen zwischen mehr als drei Unternehmen mit nur einer Warenbewegung anzusehen;

    5. Verbringen in den anderen Staat

      Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens von Gegenständen in den anderen Staat gemäß Artikel 28 a Abs. 5 b der Richtlinie 77/388/EWG, wenn in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt wurde;

    6. Lieferungen an bestimmte Arbeitnehmer Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 10 der Richtlinie 77/388/EWG im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrages oder Lieferungen/Leistungen an im Gebiet des anderen Staates...

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