Leitsatz

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als solcher von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Sein Zweck ist die Berufsvertretung von Landwirten. Für seine Verbandstätigkeit erhebt er von seinen insgesamt etwa 10 000 Mitgliedern Mitgliedsbeiträge .

Der Verein unterhält eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbständige Einrichtung, die gegenüber den Mitgliedern, sofern diese einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, Hilfeleistung in Steuersachen durch Erstellung der Buchführung und Steuerberatung erbringt. Die Buchstelle schließt mit den einzelnen Landwirten Buchführungs- und Steuerberatungsverträge ab und erhebt für ihre Leistungen Gebühren nach einer eigenen Kostenordnung. Zwar sehen weder die Beratungsverträge noch die Gebührenordnung eine Rückerstattung von Gebühren vor. Im Fall von Überschüssen werden jedoch aufgrund eines Vorstandsbeschlusses den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Gebühren erlassen bzw. anteilig Gebührenerstattungen gewährt. Nach Abzug dieser Beträge verblieb der Buchstelle in den Streitjahren 1983 und 1984 noch ein Gewinn von rd. 62 000 DM bzw. 86 000 DM. Der Verein, der mit der Buchstelle als wirtschaftlilchem Geschäftsbetrieb körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig ist, behandelte die Rückvergütungen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt nahm demgegenüber → verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an und setzte die Körperschaftsteuer hiernach fest. Damit war der Verein nicht einverstanden ( → Vereinsrecht ).

Der BFH gibt ihm recht. Er entscheidet, daß anders als eine Kapitalgesellschaft ein Berufsverband in Gestalt eines Vereins nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein muß. Es reicht aus, daß ein solcher Berufsverband die Höhe der von den Mitgliedern zu erhebenden Leistungsentgelte nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt. Hat er überhöhte Entgelte vereinnahmt und erstattet er diese nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs an die Mitglieder zurück, liegt keine vGA vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.08.1998, I R 21/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge