(1) Auf den Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Gemeinschaft sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

 

(2) Auf den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Gemeinschaft in eines der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

 

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird Finnland ermächtigt, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen seinem Gebiet gemäß der Definition in Artikel 4 Ziffer 2 und den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebieten dieselben Verfahren anzuwenden wie auf Beförderungen innerhalb seines Gebiets gemäß der Definition in Artikel 4 Ziffer 2.

 

(4) Die Kapitel III und IV gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen.

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