(1) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten für das Gebiet der Gemeinschaft.

 

(2) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

 

a)

Kanarische Inseln;

b)

französische überseeische Departements;

 

c)

Ålandinseln;

 

d)

Kanalinseln.

 

(3) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten weder für Gebiete im Sinne des Artikels 299 Absatz 4 des Vertrags, noch für folgende sonstige Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

 

a)

Insel Helgoland;

 

b)

Gebiet von Büsingen;

 

c)

Ceuta;

 

d)

Melilla;

 

e)

Livigno;

 

f)

f)

Campione d'Italia;

 

g)

g)

den zum italienischen Gebiet gehörenden Teil des Luganer Sees.

 

(4) Spanien kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass auf den Kanarischen Inseln – vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage – sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

 

(5) Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den Gebieten nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung der äußersten Randlage dieser Gebiete – sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

(5) Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den französischen überseeischen Departements – vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage – sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.

 

(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Sonderstatus für den Berg Athos in Griechenland nicht entgegen.

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