Leitsatz

Die Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für Existenzgründer sowie für einen Betrieb, dessen Eröffnung noch nicht abgeschlossen ist, setzt eine verbindliche Bestellung voraus.

 

Sachverhalt

Eine KG (Kl.) wurde im Dezember 2001 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb eines Verbrauchermarktes. In der Bilanz zum 31.12.2001 bildete sie eine Ansparrücklage nach § 7g EStG in Höhe von 305.000,- EUR für eine Kühlanlage, Regale, Kassensysteme und Fleischereieinrichtungen. Eine verbindliche Bestellung dieser Wirtschaftsgüter lag bis zum Bilanzstichtag nicht vor. Die Rücklage erkannte das Finanzamt unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 8.6.1999 (BMF, Schreiben v. 8.6.1999, IV C 2 - S 2139 b - 20/99, BStBl 1999 I S. 547) nicht an. Danach war eine Ansparrücklage vor Abschluss der Betriebseröffnung nur aus Billigkeitsgründen unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass am Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage beantragt werde, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt war.

 

Entscheidung

Das FG schließt sich somit dem BFH an (BFH, Urteil v. 25.4.2002, IV R 30/00, BStBl II 2004 S. 182). Danach hat der BFH für einen in Gründung befindlichen Betrieb vor Abschluss der Betriebseröffnung entschieden, dass die im Zuge der Betriebseröffnung anzuschaffenden Wirtschaftsgüter bereits verbindlich bestellt sein müssen, um eine Ansparrücklage zu rechtfertigen. Dabei ist eine Betriebseröffnung in der Regel erst abgeschlossen, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind. Im vorliegenden Fall durfte die Ansparrücklage mangels verbindlicher Bestellung im Streitjahr und da die Eröffnung des Betriebs noch nicht abgeschlossen war, nicht gebildet werden, denn zum 31.12.2001 waren noch nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen für den Betrieb der Kl. angeschafft. Zum Betreiben eines Verbrauchermarktes sind unter anderem auch diejenigen Gegenstände als wesentliche Betriebsgrundlagen notwendig, für die die Kl. die Ansparrücklagen gebildet hat. An der fehlenden verbindlichen Bestellung der Wirtschaftsgüter scheitert auch die Bildung von Ansparrücklagen für Existenzgründer (§ 7g Abs. 7 EStG). Ebenso wie für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG erforderlich, dass bei noch nicht abgeschlossener Betriebseröffnung eine verbindliche Bestellung vorliegt.

 

Hinweis

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 25.2.2004 (BMF, Schreiben v. 25.2.2004, IV A 6 - S 2183b - 1/04, BStBl 2004 I S. 337) ausführlich zu Zweifelsfragen bei Ansparrücklagen Stellung genommen.

Sind, abweichend vom entschiedenen Fall, keine wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich, können Rücklagen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erst am Ende des Wirtschaftsjahres der tatsächlichen Betriebseröffnung (Tätigwerden nach außen) gebildet werden.

In Fällen in denen die Bildung einer Rücklage jedoch bereits vor Betriebseröffnung und somit vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht zulässig ist, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht Gewinn mindernd aus. Die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Das BMF hat zur Vermeidung von Härten zugelassen, dass die Gewinn erhöhende Auflösung auf Antrag aus Billigkeitsgründen nicht in den Gewerbeertrag einbezogen wird (BMF, Schreiben v. 23.5.2003, BStBl 2003 I S. 331).

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 22.04.2004, 1 K 210/03 (1)

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