Über § 89 Abs. 3 bis 7 AO hat der Gesetzgeber die Regelungen über die Kostenfolge im Gesetz verankert. Gegen die Erhebung einer Gebühr für Anträge auf verbindliche Auskunft ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v. 22.4.2015 – IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989 = AO-StB 2015, 310 [Kober]).

Die Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf verbindliche Auskunft werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Gegen diesen Verwaltungsakt ist wiederum der Einspruch gegeben.

1. Entstehung der Gebühr

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO eine Gebühr erhoben. Die Entstehung der Gebühr ist damit gesetzlich vorgegeben und nicht in das Ermessen des FA gestellt. Spielräume bestehen hier nur noch für den Fall, dass ein Antrag auf Erteilung der Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen wird oder die Erhebung der Gebühr unbillig wäre (§ 89 Abs. 7 AO). Beachten Sie: Bei Anträgen auf verbindliche Auskunft, bei denen der Gegenstandswert unter 10.000 EUR liegt, fällt bereits kraft Gesetzes keine Gebühr an (§ 89 Abs. 5 S. 3 AO).

Beraterhinweis Nach dem Urteil des BFH v. 27.11.2019, kann eine Antragsschrift mehrere Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft enthalten und dadurch eine mehrfache Gebührenpflicht auslösen (BFH v. 27.11.2019 – II R 24/17, BStBl. II 2020, 528). Lediglich ein Antrag liege jedoch vor, wenn ein Sachverhalt mehreren Personen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) zuzurechnen ist. Dagegen ist von mehreren Anträgen auszugehen, wenn ein geplanter Sachverhalt in mehreren Schritten verwirklicht wird und von der Bindungswirkung der Auskunft eine weitere im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existente Person begünstigt sein soll. Das Urteil ist allerdings zur Rechtslage vor der Änderung des § 89 Abs. 3 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 (BGBl. I 2016, 1679) ergangen. Nach der Neufassung ist in diesen Fällen nur eine Gebühr zu erheben, wenn die Auskunft für alle Beteiligten einheitlich erfolgt.

Fälligkeit: Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung zu entrichten. Das FA kann die Erteilung der Auskunft so lange zurückstellen, bis die festgesetzte Gebühr tatsächlich eingegangen ist. Dies erfolgt jedoch nur in den Fällen, in denen aus Sicht der Behörde der Zahlungseingang nicht gesichert erscheint.

Da die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft erhoben wird, ist das Ergebnis des Antrages nachrangig. Die Gebühr fällt somit auch an, wenn die Behörde eine von der rechtlichen Beurteilung des Antragstellers abweichende Beurteilung des Sachverhaltes bekannt gibt oder die Erteilung der verbindlichen Auskunft insgesamt ablehnt.

Erlass der Gebühren: Nach § 89 Abs. 7 Satz 1 AO ist ein ganzer oder teilweiser Erlass der Gebühren aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich. Dies gilt insb. in den Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung vor der Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen wird aber bereits Tätigkeiten innerhalb der Finanzverwaltung erforderlich waren. Da das Gesetz hierzu keine näheren Regelungen enthält, ist der durch die Antragsbearbeitung ausgelöste Aufwand innerhalb des FA maßgebend.

2. Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft. Dieser bestimmt sich danach, welchen Wert die Auskunft für den Steuerbürger hat. Bei Dauersachverhalten sind die durchschnittlichen jährlichen Auswirkungen anzusetzen. Dabei bleiben die sog. Annexsteuern außer Betracht (BFH v. 22.4.2015 – IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989 = AO-StB 2015, 310 [Kober])

Gegenstandswert: Da es hierbei im Regelfall keine absoluten Zahlen geben wird, ist der Auskunftssuchende nach § 89 Abs. 4 AO verpflichtet, den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darzulegen. Hierin ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages zu sehen.

Beraterhinweis Die Finanzämter sind gehalten, der Ermittlung des Gegenstandswertes durch den Auskunftssuchenden zu folgen, soweit sich der Antragsteller an die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertfeststellung hält und der ermittelten Gegenstandswert nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH v. 22.4.2015 – IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989 = AO-StB 2015, 310 [Kober]). Der Antragsteller ist daher gut beraten, wenn er die Ermittlung des Gegenstandwertes sorgfältig und für die Behörde nachvollziehbar vornimmt.

Gerichtskostengesetz: Wenn sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert bestimmt, erfolgt die Berechnung nach Maßgabe des § 34 GKG. Der Gegenstandwert beträgt in diesen Fällen nach § 89 Abs. 5 AO jedoch mindestens 10.000 EUR. Dieser Wert löst eine tatsächliche Gebühr von 266 EUR aus. Analog der Regelung im § 39 Abs. 2 GKG ist der Höchstbetrag des Gegenstandswertes mit 30 Mill. Euro anzusetzen. Kommt dieser Höchstbetrag zur Anwendung, beträgt die Gebühr für Anträge die nach dem 1.1.2021 gestellt werden 120.721 EUR....

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