Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft. Dieser bestimmt sich danach, welchen Wert die Auskunft für den Steuerbürger hat. Bei Dauersachverhalten sind die durchschnittlichen jährlichen Auswirkungen anzusetzen. Dabei bleiben die sog. Annexsteuern außer Betracht (BFH v. 22.4.2015 – IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989 = AO-StB 2015, 310 [Kober])

Gegenstandswert: Da es hierbei im Regelfall keine absoluten Zahlen geben wird, ist der Auskunftssuchende nach § 89 Abs. 4 AO verpflichtet, den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darzulegen. Hierin ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages zu sehen.

Beraterhinweis Die Finanzämter sind gehalten, der Ermittlung des Gegenstandswertes durch den Auskunftssuchenden zu folgen, soweit sich der Antragsteller an die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertfeststellung hält und der ermittelten Gegenstandswert nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH v. 22.4.2015 – IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989 = AO-StB 2015, 310 [Kober]). Der Antragsteller ist daher gut beraten, wenn er die Ermittlung des Gegenstandwertes sorgfältig und für die Behörde nachvollziehbar vornimmt.

Gerichtskostengesetz: Wenn sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert bestimmt, erfolgt die Berechnung nach Maßgabe des § 34 GKG. Der Gegenstandwert beträgt in diesen Fällen nach § 89 Abs. 5 AO jedoch mindestens 10.000 EUR. Dieser Wert löst eine tatsächliche Gebühr von 266 EUR aus. Analog der Regelung im § 39 Abs. 2 GKG ist der Höchstbetrag des Gegenstandswertes mit 30 Mill. Euro anzusetzen. Kommt dieser Höchstbetrag zur Anwendung, beträgt die Gebühr für Anträge die nach dem 1.1.2021 gestellt werden 120.721 EUR. Für Anträge, die vor dem 1.1.2021 gestellt wurden, beträgt die Höchstgebühr 109.736 EUR. Eine Ermäßigung durch die Wahl eines anderen Multiplikators ist in § 89 Abs. 5 AO nicht vorgesehen.

Schätzung: Lässt sich ein Gegenstandwert rechnerisch nicht ermitteln, kann er im Schätzungswege festgesetzt werden. Führt auch dies nicht zum Erfolg, weil objektive Schätzungsgrundlagen nicht vorliegen, kann die Gebühr nach dem Zeitaufwand der Behörde berechnet werden. Diese Zeitgebühr beträgt nach § 89 Abs. 6 AO je angefangene halbe Stunde 50 EUR. Beachten Sie: Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

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