Verwaltungsakt: Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar (BFH v. 30.4.2009 – VI R 54/07, BStBl. II 2010, 996). Entsprechend ist die Verwaltung gehalten, sowohl der verbindlichen Auskunft als auch dem Bescheid über die Ablehnung einer verbindlichen Auskunft eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Unterbleibt dies, verlängert sich die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr. Beachten Sie: Im Klageverfahren ist nur eine eingeschränkte Überprüfung der behördlichen Entscheidung möglich. Das Finanzgericht prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft somit nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zutreffend dargestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (BFH v. 29.2.2012 – IX R 11/11, BStBl. II 2012, 651 = AO-StB 2012, 228 [Lindwurm])

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