1. Sachverhaltsdarstellung

Ausdrückliche Bezeichnung: Als Anträge sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und die die in der StAuskV oben dargestellten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen soll dem Antragsteller vor einer Entscheidung zunächst Gelegenheit gegeben werden, fehlende Angaben nachzuholen bzw. unvollständige Angaben zu ergänzen. Dies ist nicht nur wegen der Kostenpflicht für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages, sondern auch deshalb sinnvoll, weil es dem Antragsteller freisteht, auch nach einer bestandskräftigen Ablehnung einen erneuten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen.

Bereits verwirklichte Sachverhalte sind einer verbindlichen Auskunft nicht zugänglich. Das gilt auch, wenn der Sachverhalt erst nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag verwirklicht wird. Diese Einschränkung ist auch bei späteren Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren zu beachten, weil die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtsbehelfsentscheidung maßgebend ist. Zu beachten ist allerdings, dass reine Vorbereitungshandlungen einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht entgegenstehen (BFH v. 12.8.2015 – I R 45/14, BFH/NV 2016, 261 = AO-StB 2016, 63 [Tillmann])

Beraterhinweis Wann ein Sachverhalt im Wesentlichen verwirklicht worden ist, ist Tatfrage. Das Vorhandensein von Gesellschaftsverträgen dürfte so lange unproblematisch sein, solange sie nicht in der gehörigen Form unterzeichnet sind. Bei Anschaffungsvorgängen ist wohl auf die rechtsverbindliche Bestellung und bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern auf den Zeitpunkt abzustellen, wo die tatsächlichen Arbeiten so weit fortgeschritten sind, dass eine Abkehr von der Investitionsentscheidung so gut wie unmöglich ist. Andererseits muss es sich um einen ernsthaft geplanten Sachverhalt handeln. Die Durchführung vorbereitender Maßnahmen kann die Ernsthaftigkeit der Planungen unterstreichen, wenn dadurch nicht bereits eine Realisierung des Sachverhalts erfolgt ist.

Umgestaltung: Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige diese Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts begehrt. Das gilt insb. bei Sachverhalten, die wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben. Andererseits ist eine Anfrage unzulässig, in der alternative Sachverhalte dargestellt werden.

2. Auskunftsinteresse des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige muss bei der Stellung des Antrages auf verbindliche Auskunft deutlich machen, dass an der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Dieses "besondere steuerliche Interesse" bezieht sich auf die möglichen finanziellen Folgen des vorgetragenen Einzelfalles.

Dispositionsinteresse: Das FA muss das vom Steuerpflichtigen bekundete Interesse nachvollziehen können. Hierbei ist die Verwaltung gehalten, nicht kleinlich zu verfahren. So hat z.B. ein Steuerpflichtiger durch den Hinweis auf die begehrte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein steuerliches Interesse bereits hinreichend deutlich gemacht. Beachten Sie: Bei der steuerlichen Auswirkungen darf es sich nicht lediglich um Bagatellbeträge handeln; ein Mindestbetrag ist jedoch nicht vorgeschrieben. Die Grenze richtet sich hier nach den individuellen steuerlichen Verhältnissen des Anfragenden.

Besteht der Verdacht, dass der vorgetragene Sachverhalt in erster Linie der Erzielung eines Steuervorteils dient oder dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt, kann auf die Schilderung auch der wirtschaftlichen Gründe für die beabsichtigte Gestaltung nicht verzichtet, werden. Die Erzielung eines Steuervorteils steht jedoch nicht schon dann im Vordergrund, wenn bei einer wirtschaftlich oder sonst sinnvollen Gestaltung auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Siehe dazu auch den Beraterhinweis unter II.5.

3. Darlegung des Rechtsproblems

Konkrete Fragen: Der Steuerpflichtige muss im Rahmen des Antrags auf verbindliche Auskunft darlegen, worin das von ihm vermutete Rechtsproblem besteht. Sodann muss er seinen eigenen Rechtsstandpunkt schildern und die zu beurteilenden Rechtsfragen konkret formulieren.

Beraterhinweis Hierbei reicht es nicht aus, allgemeine Rechtsgrundsätze aneinanderzureihen und umfassende Rechtsauskünfte zu beantragen. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, einen Katalog konkret gestellter Rechtsfragen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus dem geschilderten Sachverhalt neben den ausdrücklich gestellten Fragen auch noch andere Rechtsfragen ergeben, die Bedeutung für die Besteuerung haben könnten.

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