1. Zuständigkeit

Eine verbindliche Auskunft ist nur zwischen Partnern eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses möglich (BFH v. 9.8.1989 – I R 181/85, BStBl. II 1989, 990). Für die Erteilung einer derartigen Auskunft ist damit das FA zuständig, durch das bei Verwirklichung des Sachverhalts die Veranlagung oder das Feststellungsverfahren durchgeführt würde. Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige beabsichtigen, den zu beurteilenden Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen FA zu verwirklichen. In diesen Fällen muss allerdings eine Abstimmung zwischen den beiden Finanzämtern erfolgen.

Bundeszentralamt für Steuern: Für Auskünfte in Verfahren, für die das BZSt zuständig ist, ist diese Behörde auskunftspflichtig. Ist für den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Antragstellung kein FA örtlich zuständig, so erstreckt sich die Zuständigkeit des BZSt für die Auskunftserteilung auch auf solche Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. In diesen Fällen bindet die Auskunft auch das bei der Verwirklichung des Sachverhaltes zuständige FA. Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft maßgebend, bei welchem Unternehmen sich die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen zeigen.

Eine Oberfinanzdirektion oder ein Finanzministerium ist für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht zuständig. Beide Behörden können die funktionelle Zuständigkeit eines FA nicht an sich ziehen und eigene Maßnahmen an die Stelle von Maßnahmen des zuständigen FA setzen; sie sind nur berechtigt, den nachgeordneten Dienststellen Weisungen zu erteilen. Dieser Grundsatz findet sich nunmehr auch im Gesetz selbst wieder, da sich § 89 Abs. 2 AO im Satz 1 ausdrücklich nur auf Finanzämter und das BZSt bezieht.

Innerhalb des FA ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle (z.B. Veranlagungsstelle, Grunderwerbsteuerstelle) auch für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig. Von dort wird i.d.R. der verwaltungsintern zuständige Hauptsachgebietsleiter beteiligt. Sind mehrere Stellen eines FA mit der Angelegenheit befasst, wird eine einheitliche Entscheidung herbeigeführt. Die Einschaltung der Prüfungsdienste zur Sachverhaltsaufklärung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Fällen, die der Groß- oder Konzernbetriebsprüfung unterliegen, erfolgt jedoch regelmäßig eine interne Abstimmung mit diesen Diensten.

Wegen weiterer Einzelheiten, insb. zu Anfragen aus dem Ausland und bei Zuständigkeit mehrerer Finanzämter, wird auf die Ausführungen in den Tz. 3.3.1 bis 3.3.3 des AEAO zu § 89 verwiesen. Eine Darstellung dieser Besonderheiten würde den Rahmen des Beitrages sprengen.

2. Antragsteller

Antragsteller einer verbindlichen Auskunft ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger müssen jedoch nicht identisch sein. Gleichwohl handelt es sich i.d.R. um dieselbe Person, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei der Antragstellung bereits existiert. Eine dritte Person hat in diesen Fällen im Regelfall kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits existierenden Steuerpflichtigen.

Existiert der Steuerpflichtige bei Antragstellung noch nicht, kann bei berechtigtem Interesse auch ein Dritter Antragsteller sein (vgl. § 1 Abs. 4 StAuskV). Berechtigter Antragsteller einer verbindlichen Auskunft über die künftige Besteuerung einer noch nicht existierenden Kapitalgesellschaft können die Personen gemeinsam sein, die diese Kapitalgesellschaft gründen und dann gemeinsam zu mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt sein wollen. Das gilt auch für Anträge einer Vorgründungsgesellschaft.

Beraterhinweis Die einem Dritten wegen seines berechtigten Interesses erteilte verbindliche Auskunft entfaltet gegenüber dem künftigen Steuerpflichtigen auch dann Bindungswirkung, wenn die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse bei Verwirklichung des Sachverhalts von den bei Antragstellung geplanten Beteiligungsverhältnissen abweichen, soweit die Beteiligungsverhältnisse für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind.

3. Form und Inhalt des Antrages

In der StAuskV hat der Verordnungsgeber Regeln für Form und Inhalt eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erlassen. Neben der Vorgabe der Schriftlichkeit sind auch die zwingenden Bestandteile eines entsprechenden Antrages in der StAuskV einzeln aufgeführt. Die StAuskV enthält auch Regeln für den Fall, dass der zu beurteilende Sachverhalt für mehrere Personen von Bedeutung und ihnen steuerlich zuzuordnen ist.

Ernsthafte Planung: Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist jedoch unschädlich, wenn bereits mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, solange der dem Antrag zugrunde gelegte Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht wurde und noc...

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