In der StAuskV hat der Verordnungsgeber Regeln für Form und Inhalt eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erlassen. Neben der Vorgabe der Schriftlichkeit sind auch die zwingenden Bestandteile eines entsprechenden Antrages in der StAuskV einzeln aufgeführt. Die StAuskV enthält auch Regeln für den Fall, dass der zu beurteilende Sachverhalt für mehrere Personen von Bedeutung und ihnen steuerlich zuzuordnen ist.

Ernsthafte Planung: Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist jedoch unschädlich, wenn bereits mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, solange der dem Antrag zugrunde gelegte Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht wurde und noch anderweitige Dispositionen möglich sind.

Steuerliches Interesse: Der Antragsteller muss sein eigenes steuerliches Interesse darlegen. I.d.R. ist daher ein Auskunftsantrag mit Wirkung für Dritte nicht zulässig. Denn eine dritte Person hat kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits existierenden Steuerpflichtigen.

Beraterhinweis Im Auskunftsantrag sind auch konkrete Rechtsfragen darzulegen. Es reicht nicht aus, allgemeine Fragen zu den bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts eintretenden steuerlichen Rechtsfragen darzulegen.

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