Der Steuerpflichtige muss bei der Stellung des Antrages auf verbindliche Auskunft deutlich machen, dass an der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Dieses "besondere steuerliche Interesse" bezieht sich auf die möglichen finanziellen Folgen des vorgetragenen Einzelfalles.

Dispositionsinteresse: Das FA muss das vom Steuerpflichtigen bekundete Interesse nachvollziehen können. Hierbei ist die Verwaltung gehalten, nicht kleinlich zu verfahren. So hat z.B. ein Steuerpflichtiger durch den Hinweis auf die begehrte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein steuerliches Interesse bereits hinreichend deutlich gemacht. Beachten Sie: Bei der steuerlichen Auswirkungen darf es sich nicht lediglich um Bagatellbeträge handeln; ein Mindestbetrag ist jedoch nicht vorgeschrieben. Die Grenze richtet sich hier nach den individuellen steuerlichen Verhältnissen des Anfragenden.

Besteht der Verdacht, dass der vorgetragene Sachverhalt in erster Linie der Erzielung eines Steuervorteils dient oder dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt, kann auf die Schilderung auch der wirtschaftlichen Gründe für die beabsichtigte Gestaltung nicht verzichtet, werden. Die Erzielung eines Steuervorteils steht jedoch nicht schon dann im Vordergrund, wenn bei einer wirtschaftlich oder sonst sinnvollen Gestaltung auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Siehe dazu auch den Beraterhinweis unter II.5.

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