BMF, 11.03.1998, IV B 6 - S 2342 - 7/98

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, inwieweit die Regelungen des § 3 Nr. 59 EStG und desAbschn. 31 Abs. 5 a LStR auf Wohnungen anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten der „Wohnungsbaugesetze” errichtet worden sind, wie folgt Stellung genommen:

Nach § 3 Nr. 59 zweite Alternative EStG sind Mietvorteile steuerfrei, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz nicht überschreiten. Dasselbe gilt bei einer Förderung nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland. Dabei ist es unerheblich, ob die überlassene Wohnung tatsächlich nach den genannten Wohnungsbaugesetzen gefördert worden ist. Entscheidend ist, daß eine Förderung möglich gewesen wäre. Die Regelung ist deshalb nur auf Wohnungen anwendbar, die im Geltungszeitraum der genannten Wohnungsbaugesetze errichtet worden sind, d.h. auf Baujahrgänge ab 1957.

Der Höhe nach ist die Steuerbefreiung auf die Mietvorteile begrenzt, die sich aus der Förderung nach den genannten Wohnungsbaugesetzen ergeben (können). Die Vorschrift ist deshalb nicht anwendbar auf Wohnungen, für die der Förderzeitraum nach den genannten Wohnungsbaugesetzen bereits abgelaufen ist.

Wenn der Förderzeitraum im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen ist, ist ein Mietvorteil bis zur Höhe des Teilbetrags steuerfrei, auf den der Arbeitgeber gegenüber der Vergleichsmiete verzichten muß, wenn die Errichtung der Wohnung nach den Wohnungsbaugesetzen gefördert worden ist oder wäre. Der steuerfreie Teilbetrag verringert sich in dem Maß, in dem der Arbeitgeber nach den Förderregelungen eine höhere Miete verlangen kann. Mit Ablauf der Mietbindungsfrist läuft auch die Steuerbefreiung aus. AufAbschn. 31 Abs. 5 a Satz 6 LStR wird besonders hingewiesen.

Zur Klarstellung wird bemerkt, daß mit den inAbschn. 31 Abs. 5 a Satz 5 LStR angesprochenen Wohnungsbaugesetzen nicht auch das „Erste” Wohnungsbaugesetz sondern entsprechend der Regelung des § 3 Nr. 59 EStG nur das Zweite Wohnungsbaugesetz und das Wohnungsbaugesetz für das Saarland gemeint sind. Hieraus ergibt sich, daß die Wohnungen, die vor 1957 errichtet worden sind, von der Regelung nicht erfaßt werden.

Bei der nächsten Änderung der LStR wird geprüft werden, inwieweit die vorstehend dargestellte Rechtslage verdeutlicht werden kann.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 59

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