(1) 1Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes[1] [Bis 12.10.2023: Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung] stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. 2Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

 

(2) 1Die nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes[2] [Bis 12.10.2023: § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung] erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. 2Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2 500 Zeichen betragen soll.

 

(3)[3] 1Die Eintragung in das Verbandsklageregister[4] [Bis 12.10.2023: Klageregister] wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung

 

1.

innerhalb der Frist des § 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes[5] [Bis 12.10.2023: § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung] eingegangen ist und

 

2.

alle Angaben nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes[6] [Bis 12.10.2023: § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung] enthält.

2Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das Datum des Eingangs der Anmeldung. 3Es bestätigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in das Verbandsklageregister[7] [Bis 12.10.2023: Klageregister] und teilt ihm dabei das Geschäftszeichen mit. 4Dieses Geschäftszeichen ist in der weiteren Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz stets anzugeben.

Bis 21.07.2021:

(3) 1Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. 2Erfasst wird auch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen ist. 3Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung.

 

(4) 1Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Verbandsklageregister[8] [Bis 12.10.2023: Klageregister] zu erfassen. 2Für die Mitteilung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 4Der Verbraucher ist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschriftenänderung das Formular nutzen kann.

 

(5)[9] 1Teilt im Falle des Todes des angemeldeten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist der Erbfall in das Verbandsklageregister[10] [Bis 12.10.2023: Klageregister] einzutragen und der Name sowie die Anschrift des Erben zu erfassen. 2Für solche Mitteilungen stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

 

(6[11] [Bis 21.07.2021: 5] ) 1Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Verbraucher nach § 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes[12] [Bis 12.10.2023: § 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung] stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 3Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[3] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung. Anzuwenden ab 22.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
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