§§ 1 - 13 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verbandsklagen
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
1. |
Abhilfeklagen und |
2. |
Musterfeststellungsklagen. |
(2) 1Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. 2Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
§ 2 Klageberechtigte Stellen
(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind
1. |
qualifizierte Verbraucherverbände, die
|
(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.
(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.
§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Für Verbandsklagen ist dasjenige Oberlandesgericht sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmers, gegen den sich die Verbandsklage richtet, befindet.
(2) 1Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. 2Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht sind, gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern
1. |
in dem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind und |
2. |
die Zuweisung für das Verbandsklageverfahren förderlich ist. |
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ihre Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 4 Verbraucherquorum; Finanzierung
(1) 1Eine Verbandsklage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass
1. |
von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder |
2. |
von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können. |
2Im Fall des § 7 Absatz 1 ist die Gesamtzahl der von der gemeinschaftlichen Klage betroffenen Verbraucher maßgeblich.
(2) Eine Verbandsklage ist unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird,
1. |
der ein Wettbewerber des verklagten Unternehmers ist, |
2. |
der vom verklagten Unternehmer abhängig ist, |
3. |
dem ein wirtschaftlicher Anteil an der vom verklagten Unternehmer zu erbringenden Leistung von mehr als 10 Prozent versprochen ist oder |
4. |
von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. |
(3) 1Mit Klageeinreichung hat die klageberechtigte Stelle dem Gericht die Herkunft der Mittel, mit denen die Klage finanziert wird, offenzulegen. 2Wird die Klage durch einen Dritten finanziert, sind darüber hinaus die mit dem finanzierenden Dritten getroffenen Vereinbarungen offenzulegen. 3Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Finanzierung der Klage erst nach Klageeinreichung erfolgt.
§ 5 Klageschrift
(1) Die Klageschrift, mit der eine Verbandsklage erhoben wird, muss Folgendes enthalten:
1. |
die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist, |
3. |
die Angabe des Werts des Streitgegenstands und |
4. |
die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten. |
(2) Die Klageschrift soll für den Zweck der Bekanntmachung im Verbandsklageregister eine kurze Darstellung des Lebenssachverhalts enthalten, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet werden.
(3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 6 Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld
(1) Ordnet das Gericht die Vorlage einer Urkunde oder sonstiger Unterlagen (§ 142 der Zivilprozessordnung), die Vorlage von Akten (§ 143 der Zivilprozessordnung) oder die Vorlage eines Gegenstandes (§ 144 der Zivil...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen