Kommentar

Auch bei der Aufteilung von Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung bleibt die Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung erhalten.

Jeder Geschäftsführer hat deshalb im Rahmen seiner sich hieraus ergebenden Aufsichts- und Überwachungspflichten seine Aufmerksamkeit insbesondere Fällen zu widmen, die aus dem Rahmen der üblichen Tätigkeit der GmbH herausfallen und die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes in sich bergen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.11.1979, II ZR 1/79

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