Kommentar
Auch bei der Aufteilung von Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung bleibt die Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung erhalten.
Jeder Geschäftsführer hat deshalb im Rahmen seiner sich hieraus ergebenden Aufsichts- und Überwachungspflichten seine Aufmerksamkeit insbesondere Fällen zu widmen, die aus dem Rahmen der üblichen Tätigkeit der GmbH herausfallen und die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes in sich bergen.
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