Eine besondere Regelung für den "Steuerabzug zweiter Stufe" enthält § 50a Abs. 4 EStG. Der beschränkten Stpfl. und dem Steuerabzug unterliegen nicht nur die im Verhältnis zwischen Künstler usw. und Agentur, sondern auch die im Verhältnis zwischen Veranstalter und Agentur gezahlten Vergütungen. Maßgebend ist nur, dass die Darbietung im Inland stattfindet. Bei mehrstufigen Verhältnissen besteht daher auf jeder Stufe die Verpflichtung zum Steuerabzug, wodurch es zu einem "Kaskadeneffekt" kommt.[1] Dies soll § 50a Abs. 4 EStG verhindern.[2] Wenn die gesamte Vergütung auf der "ersten Stufe", d. h. im Verhältnis zwischen Veranstalter und Agentur, dem Steuerabzug unterlegen hat, kann der Steuerabzug auf der "zweiten Stufe", d. h. im Verhältnis zwischen Agentur und ausführendem Künstler usw., unterbleiben. Grund für diese Regelung ist die Möglichkeit der Aufspaltung der Vergütung, die der Veranstalter an die Agentur zahlt, in eine Vergütung für die Leistung der Agentur und die Leistung des Ausübenden, die die Agentur an diesen weiterleitet. Damit hat die Vergütung, die auf der "zweiten Stufe", d. h. im Verhältnis zwischen Agentur und Ausübendem, gezahlt wird, wirtschaftlich bereits auf der ersten Stufe dem Steuerabzug unterlegen.

Von dem Steuerabzug auf der zweiten Stufe kann aber nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerabzug auf der ersten Stufe von den vollen Einnahmen und zu dem ungemilderten Steuersatz von 15 % vorgenommen worden ist. Ist der Steuerabzug auf der ersten Stufe unterblieben, nach einer niedrigeren Bemessungsgrundlage oder mit einem niedrigeren Steuersatz durchgeführt worden, oder hat der Vergütungsgläubiger der ersten Stufe die Erstattung der Abzugssteuer oder eine Veranlagung beantragt, muss der Steuerabzug auf der zweiten Stufe erfolgen. Dieser Fall kann eintreten, wenn für das Verhältnis auf der ersten Stufe ein DBA gilt oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nach § 50a Abs. 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurden. Der Grund für den Steuerabzug auf der zweiten Stufe besteht dann darin, dass der Vergütungsgläubiger auf der ersten Stufe (die Agentur) durch ein DBA oder wegen seiner Zugehörigkeit zur EU bzw. zum EWR begünstigt wurde. Dann ist aber nicht sichergestellt, dass die Voraussetzungen für diese Begünstigung auch bei dem Vergütungsgläubiger auf der zweiten Stufe, dem Ausübenden, vorliegen. Es besteht also die Gefahr, dass der Ausübende auf der zweiten Stufe von dem DBA bzw. § 50a Abs. 3 EStG profitiert, obwohl er die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Bei dem Steuerabzug der ersten Stufe ist aber § 50a Abs. 3 EStG anzuwenden, d. h., die Vergütungen des Vergütungsgläubigers auf der zweiten Stufe (des Ausübenden) können in EU/EWR-Fällen als Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs der ersten Stufe abgezogen werden.

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