Mithin ist festzustellen, dass die GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen zwischenzeitlich die Regel ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine natürliche Person ihren gesamten Mitunternehmeranteil veräußert, ist dieser Gewinn nicht der GewSt zu unterwerfen.

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