Durch das UntStFG v. 20.12.2001[11] wurde mit § 7 Satz 2 GewStG zur Missbrauchsvermeidung eine Vorschrift geschaffen, die die Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der GewSt unterwirft[12]. Kapitalgesellschaften sollten einzelne Wirtschaftsgüter (zumeist Grundstücke) nicht mehr in eine Mitunternehmerschaft einbringen und die Anteile schließlich ohne Belastung mit GewSt veräußern können, während die Veräußerung des Grundstücks stets GewSt ausgelöst hätte.

Seither gehört der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nunmehr auch zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person entfällt.

Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • durch eine Kapitalgesellschaft oder
  • durch eine weitere Mitunternehmerschaft

führt daher zur GewSt-Pflicht des Veräußerungsgewinns.

[11] BGBl. I 2001, 3858; Drüen in Blümich, § 7 GewStG, Rz. 14.
[12] Die Vorschrift ist verfassungsgerecht, BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvR 1236/11, GmbHR 2018, 524 (Roser) = GmbH-StB 2018, 167 (Weiss).

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