In dem Beispielsfall sind weder der Verkäufer noch der Erwerber zur Anrechnung der GewSt auf den Veräußerungsgewinn berechtigt. Die Entlastung von der GewSt ist daher in voller Höhe zu verhandeln.

Ohne Berücksichtigung der GewSt hatten sich Veräußerer und Erwerber auf einen Kaufpreis von 200.000 EUR geeinigt. Dadurch erzielt die A-GmbH unter Berücksichtigung des Kapitalkontos einen nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermittelnden Gewinn von 100.000 EUR. Die GewSt entsteht indes mit der Veräußerung der Anteile am 31.12.2001, so dass in der Bilanz eine GewSt-Rückstellung zu bilden ist. Bei einer beispielhaft angenommenen GewSt von 15 % beläuft sich die Rückstellung bei der KG – und damit die wirtschaftliche Belastung des Erwerbers – auf 15.000 EUR. Das Kapitalkonto bei der KG mindert sich in der Folge jedoch um diese Rückstellung und beträgt nur noch 85.000 EUR.

In der ersten Alternative würde der Erwerber in der Folge den Kaufpreis von 200.000 EUR um die GewSt-Belastung von 15.000 EUR auf 185.000 EUR reduzieren. Der Veräußerer erzielt nun in der Folge (bei einem Kapitalkonto von 85.000 EUR) unverändert einen steuerlichen Gewinn von 100.000 EUR.

In der alternativen Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrages verpflichtet sich der Erwerber unverändert den Kaufpreis von 200.000 EUR zu zahlen, im Kaufvertrag wird jedoch zugleich vereinbart, dass der Veräußerer die GewSt auf Rechnung der KG zu zahlen hat[21]. In diesem Fall erzielt der Veräußerer einen Gewinn von zunächst 115.000 EUR (200.000 EUR abzgl. des Kapitalkontos von 85.000 EUR). Diese Übernahme der GewSt durch den Veräußerer stellt Veräußerungskosten der A-GmbH i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG dar. Der Abzug dieser Kosten unterfällt beim Verkäufer zudem auch nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG.[22]

[21] Im Kaufvertrag kann dann für den Kaufpreis ein Kaufpreisrückbehalt vereinbart werden, der der geschätzten GewSt-Belastung auf den Veräußerungsgewinn entspricht, so dass der Erwerber selbst – für eigene Rechnung – die Abschlusszahlung an den Veräußerer bewirkt indem er i.R.d. abgekürzten Zahlungsweges indes auf die GewSt-Schuld der von ihm gekauften KG zahlt.
[22] BFH v. 7.3.2019 – IV R 18/17, BStBl. II 2019, 696 = GmbH-StB 2019, 154 (Schwetlik).

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