Auch die Veräußerung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils ist gewerbesteuerpflichtig. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils entstehen, laufende Gewinne und unterliegen als solche ebenfalls der GewSt.[13]Beachten Sie: Dies betrifft auch die Veräußerung durch eine natürliche Person. Diese Behandlung lässt sich mit dem Objektsteuercharakter begründen, da die Mitunternehmerstellung des veräußernden Mitunternehmers nicht aufgegeben wird.[14]

[13] BFH v. 24.8.2000 – IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173 = GmbH-StB 2001, 7 (Wischmann); Selder in Glanegger/Güroff, § 7 GewStG, Rz. 126; R 7.1 Abs. 3 S. 6 GewStR.
[14] Selder in Glanegger/Güroff, § 7 GewStG, Rz. 126.

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