Auch die Veräußerung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils ist gewerbesteuerpflichtig. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils entstehen, laufende Gewinne und unterliegen als solche ebenfalls der GewSt.[13]Beachten Sie: Dies betrifft auch die Veräußerung durch eine natürliche Person. Diese Behandlung lässt sich mit dem Objektsteuercharakter begründen, da die Mitunternehmerstellung des veräußernden Mitunternehmers nicht aufgegeben wird.[14]
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