aa) § 7 Satz 2 GewStG

Durch das UntStFG v. 20.12.2001[11] wurde mit § 7 Satz 2 GewStG zur Missbrauchsvermeidung eine Vorschrift geschaffen, die die Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der GewSt unterwirft[12]. Kapitalgesellschaften sollten einzelne Wirtschaftsgüter (zumeist Grundstücke) nicht mehr in eine Mitunternehmerschaft einbringen und die Anteile schließlich ohne Belastung mit GewSt veräußern können, während die Veräußerung des Grundstücks stets GewSt ausgelöst hätte.

Seither gehört der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nunmehr auch zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person entfällt.

Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • durch eine Kapitalgesellschaft oder
  • durch eine weitere Mitunternehmerschaft

führt daher zur GewSt-Pflicht des Veräußerungsgewinns.

[11] BGBl. I 2001, 3858; Drüen in Blümich, § 7 GewStG, Rz. 14.
[12] Die Vorschrift ist verfassungsgerecht, BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvR 1236/11, GmbHR 2018, 524 (Roser) = GmbH-StB 2018, 167 (Weiss).

bb) Teilanteilsverkauf

Auch die Veräußerung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils ist gewerbesteuerpflichtig. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils entstehen, laufende Gewinne und unterliegen als solche ebenfalls der GewSt.[13]Beachten Sie: Dies betrifft auch die Veräußerung durch eine natürliche Person. Diese Behandlung lässt sich mit dem Objektsteuercharakter begründen, da die Mitunternehmerstellung des veräußernden Mitunternehmers nicht aufgegeben wird.[14]

[13] BFH v. 24.8.2000 – IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173 = GmbH-StB 2001, 7 (Wischmann); Selder in Glanegger/Güroff, § 7 GewStG, Rz. 126; R 7.1 Abs. 3 S. 6 GewStR.
[14] Selder in Glanegger/Güroff, § 7 GewStG, Rz. 126.

cc) § 18 Abs. 3 UmwStG

Nach der Übertragung des Vermögens einer Kapital- auf eine Personengesellschaft sowie beim Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die nachfolgende Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person grundsätzlich gewerbesteuerfrei. § 18 Abs. 3 S. 1, 2 UmwStG sehen – aus Sicht des Gesetzgebers als Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen – daher vor, dass auch die Veräußerung durch eine natürliche Person innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung noch der GewSt unterliegt; dabei wird insbesondere auch die Anrechnung nach § 35 EStG ausgeschlossen.[15]

dd) Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person

Mithin ist festzustellen, dass die GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen zwischenzeitlich die Regel ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine natürliche Person ihren gesamten Mitunternehmeranteil veräußert, ist dieser Gewinn nicht der GewSt zu unterwerfen.

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