Als Anschaffung gilt gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen (Stpfl.) durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Im Streitfall war ein Grundstück aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen heraus unentgeltlich auf die Kinder des Stpfl. übertragen worden, die das Grundstück wiederum innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußerten. Der das Grundstück entnehmende Vater hatte die Entnahme nicht erklärt, die betreffende Einkommensteuerfestsetzung wurde bestandskräftig.

An die Stelle der Anschaffungskosten tritt gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 EStG, d.h. u.a. in den Fällen der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Stpfl. durch Entnahme, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzte Wert. Dieser ist grundsätzlich der Teilwert.

Der Ansatz des Buchwertes anstelle des nach dem Gesetz zutreffend ermittelten Teilwerts im Zeitpunkt der Entnahme als (fiktive) Anschaffungskosten ergibt sich nach Auffassung des FG bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Denn maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns der "angesetzte" Wert. Dies ist der Entnahmewert, der der Steuerfestsetzung im Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die Entnahme des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen erfolgt ist, zugrunde gelegen hat unabhängig davon, ob sich dieser Wert (wie im Streitfall) als fehlerhaft herausstellt (FG Rheinland-Pfalz v. 8.12.2020 – 3 K 1277/20).

Beraterhinweis Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. d. BFH: IX R 3/21), weil durch den Verweis in § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Gesetzgeber seinen Willen, welcher Wert anstelle der Anschaffungskosten anzusetzen ist, nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Betroffene Stpfl. sollten daher in jedem Fall unter Verweis auf die vorgenannte FG-Entscheidung Einspruch einlegen und den Fall offenhalten.

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