(1) 1Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), so entspricht die Rechnung den Anforderungen des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt – einschließlich der Zuzahlung – und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind. 2Gibt der Unternehmer in der Rechnung den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt.

 

(2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:

 

1.

Pfandgeld für Warenumschließungen,

vgl. Abschnitt 149 Absatz 8;

 

2.

Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,

vgl. Abschnitt 153 Absatz 3;

 

3.

Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe,

vgl. Abschnitt 26 Absatz 5 UStR, BMF-Schreiben vom 7.5.1971 und BMWF– Schreiben vom 24.10.1972;

 

4.

Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf der Tankstellenagenten,

vgl. Abschnitt 26 Absatz 4 UStR;

 

5.

Garantieleistungen in der Reifenindustrie,

vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1974 – BStBl I S. 1021;

 

6.

Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,

vgl. BMF-Schreiben vom 3.12.1975 – BStBl I S. 1132.

 

(3) 1Leistungen verschiedener Unternehmer können in einem Abrechnungspapier aufgeführt werden, wenn darin über die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z. B. die Abrechnung einer Tankstelle über eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft. 2Erfolgt die Trennung nicht zutreffend, entsteht auch Steuer nach § 14c Absatz 2 UStG.

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