Definition: Auf ein Unternehmen in Schwierigkeiten trifft nach Art. 2 Nr. 18 der AGVO mindestens einer der folgenden Umstände zu (s. Tabelle):

 
Unternehmen Umstände
Im Falle von GmbH (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen):

Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
Das Unternehmen ...
  • ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder
  • erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw.
  • das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist:

In den letzten beiden Jahren

  • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

Beraterhinweis Unternehmen in Schwierigkeiten haben gem. § 9 Abs. 2 FZulG keinen Anspruch auf Forschungszulage.

COVID-19-Folgen: Die Europäische Kommission hat angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Unternehmen die bestehenden Vorschriften geändert. Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind und deshalb nach den geltenden Vorschriften bestimmte Arten von Beihilfen nicht erhalten könnten, sollen weiterhin Beihilfen auf der Grundlage der AGVO für einen bestimmten Zeitraums erhalten können.

Beraterhinweis Ausnahmsweise ist die Gewährung der Forschungszulage als Beihilfe nach der AGVO zulässig für Unternehmen, die

  • am 31.12.2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren,
  • aber in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.[21]
[21] Die entsprechende Anpassung der AGVO wurde geregelt mit der Verordnung (EU) Nr. 972/2020 der Kommission vom 2.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. Nr. L 215/3).

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