Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ): Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist nach § 6 Abs. 1 FZulG eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage[11] (BSFZ). Diese prüft und bestätigt, dass die F&E-Vorhaben mind. einer der Kategorien[12]

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung oder
  • experimentelle Entwicklung

zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1-3 FZulG). Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Angaben des Antragstellers. Die Bescheinigungsstelle kann jedoch ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorprüfungen durchführen sowie externe Gutachter hinzuziehen. Die Kosten hierfür trägt die Bescheinigungsstelle (§ 4 FZulBV[13]).

Beraterhinweis Die BSFZ beurteilt nicht, in welchem Umfang die Aufwendungen Bestandteil der BMG für die Forschungszulage sind. Diese Prüfung ist dem die Forschungszulage festsetzenden FA vorbehalten.

Einheitliche Beurteilungsmaßstäbe: Die Forschungszulage fällt nach § 9 FZulG unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).[14] Mithin erfolgt die Beurteilung der F&E-Vorhaben nach den einheitlichen Maßstäben des "Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01)".[15]Beachten Sie: Neben der Verwaltungspraxis der Europäischen Union sind zusätzlich die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD zu beachten. Hiernach muss ein F&E-Vorhaben folgende Kriterien erfüllen:

  • es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • es muss originär sein (schöpferisch),
  • es muss einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
  • es müssen Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).

Beachten Sie: § 2 Abs. 2 FZulG begrenzt den Anspruch der drei Forschungskategorien. Danach ist ein F&E-Vorhaben nicht begünstigt, wenn

  • ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Marktentwicklung ist oder
  • durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden soll.

Bescheinigungsverfahren: Der Antrag auf Bescheinigung für eines oder mehrerer F&E-Vorhaben kann vor oder während der Durchführung eines Vorhabens oder nach Ablauf des Wj., für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden (§ 3 Abs. 2 FZulBV).

Beachten Sie: Seit dem 11.1.2021 wird das Bescheinigungsverfahren voll elektronisch über ein eigenes Webportal der BSFZ abgewickelt. Antragsteller müssen sich anhand eines ELSTER-Zertifikats gegenüber der Bescheinigungsstelle authentifizieren.[16]

Beraterhinweis Nach § 12 FZulG sind die Verjährungsfristen der AO zu beachten. Somit kann der Antrag auf Forschungszulage innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch auf Forschungszulage entstanden ist, gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist als Grundlagenbescheid die Bescheinigung der BSFZ. Diese muss deshalb mit zeitlichem Vorlauf beantragt werden. Zwar soll die Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 FZulBV innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bekanntgegeben werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass gerade zu Beginn des Verfahrens oder in Zweifelsfällen Verzögerungen eintreten.

Datenübermittlung an das FA: Nach § 7 Abs. 1 FZulBV übermittelt die BSFZ der Finanzverwaltung Daten aus dem Bescheinigungsverfahren zur weiteren Bearbeitung. Das Beifügen der Bescheinigung zum Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage gem. § 5 Abs. 3 FZulG ist somit entbehrlich.

Einen Überblick über das Bescheinigungsverfahren gibt Abbildung 1.

Abbildung 1

Widerspruchsverfahren: Gegen die Bescheinigung und die Ablehnung einer Bescheinigung ist der Widerspruch zulässig (§ 5 Abs. 5 FZulBV).

[11] unter www.bescheinigung-forschungszulage.de
[12] unter https://www.oecd.org/publications/frascati-handbuch-2015-9789264291638-de.htm
[13] Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung v. 30.1.2020, BGBl. I 2020, 118.
[14] Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1 v. 26.6.2014, S. 1.
[15] Zur Begriffsbestimmung s. Rz. 15 lit. j) Experimentelle Forschung, lit. m) Grundlagenforschung sowie lit. q) Industrielle Forschung. S. auch Schumann, EStB 2020, 153.
[16] S. auch www.elster.de/elsterweb/infoseite/nezo; ELSTER – Die digitale Identität in Deutschland.

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