Auch inländische Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) können Bankgeschäfte erbringen. Erbringt eine KVG mit der nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 KAGB erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für andere (Depotgeschäft) ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, sind sie originäre Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG und infolgedessen zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Das Gleiche gilt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b Satz 2 EStG auch für inländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaften (BMF v. 21.5.2019 – IV C 1 - S 1980-1/16/10010:001, BStBl. I 2019, 527 Rz. 16.6.).

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