Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurden die Usancen zur Anzeige, Anmeldung und Abführung der Steuer nach § 36a Abs. 4 EStG modifiziert. Die erstmalig gesetzlich festgelegten Regelungen sehen vor, dass die

  • Anzeige,
  • Anmeldung und
  • Entrichtung der Steuer

bei Steuerpflichtigen (Stpfl.), die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Stpfl. bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen hat.

Klarstellend wurde geregelt, dass – wie es in § 36a Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehen ist – die Nachentrichtungspflicht auf 15 % des Kapitalertrags begrenzt ist.

Es handelt sich bei der Anmeldung nach § 36a Abs. 4 Satz 1 EStG um eine Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die Steueranmeldung wird mithilfe des Vordrucks für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung umgesetzt.

Beraterhinweis Die modifizierten Regelungen finden erstmalig auf Kapitalerträge Anwendung, die ab dem 1.1.2019 zufließen.

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