Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen i.S.d. § 45a EStG haben Kreditinstitute die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags – nur als positiven Saldo – anzugeben. Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrages oder einer NV-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis in der Steuerbescheinigung nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitut durch den Gläubiger der Kapitalerträge keine Beträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer zur Verfügung gestellt werden (BMF v. 15.12.2017 – IV C 1 - S 2401/08/10001 :018, BStBl. I 2018, 13 Rz. 26). Von dieser Regelung sind u.a. Vorabpauschalen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG betroffen. Diese dürfen in einer Steuerbescheinigung nur dann ausgewiesen werden, wenn aufgrund

  • einer Verrechnung mit dem Sparer-Pauschbetrag,
  • der Anwendung einer NV-Bescheinigung oder
  • der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer

kein Steuerabzug vorzunehmen war (BMF v. 11.11.2020 – IV C 1 - S 2401/19/10003 :001, BStBl. I 2020, 1134 Rz. 29).

Ebenfalls keinen Eingang in die Höhe der Kapitalerträge einer Steuerbescheinigung sollen zumindest grundsätzlich Ausschüttungen eines Investmentfonds finden, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018 nicht als Ertrag gelten (BMF v. 15.12.2017 – IV C 1 - S 2401/08/10001 :018, BStBl. I 2018, 13 Rz. 26).

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