Leitsatz

Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, wird diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der Leistung bestimmt (§ 366 Abs. 1 BGB). Dieses Bestimmungsrecht des Schuldners darf nicht in einem Formularvertrag ausgeschlossen werden.

So entschied der BGH in einem Fall, in dem ein Grundstück der Kläger zugunsten der beklagten Sparkasse mit zwei Grundschulden über insgesamt 525 000 DM belastet war, die – neben einer weiteren Grundschuld auf einem anderen klägerischen Grundstück – alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der Beklagten gegen die Kläger und ihren Sohn sichern sollten. In der formularmäßigen Zweckerklärung hieß es u. a.: „Reicht der Erlös aus der Verwertung der Grundschuld(en) nicht zur Befriedigung sämtlicher dadurch gesicherten Forderungen aus, so wird er nach billigem Ermessen der Sparkasse verrechnet. Entsprechendes gilt für eine auf die Grundschuld(en) geleistete Zahlung.”

Diese Klausel ermöglicht dem Sicherungsnehmer eine einseitige Wahrnehmung seiner eigenen Interessen und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers dar. Sie verstößt deshalb gegen § 9 AGBG, nach welcher Vorschrift eine AGB-Bestimmung unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (→ Sicherungsübereignung ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.03.1999, XI ZR 155/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge