Vor diesem Kontext würde ein Urteil des FG Köln, das einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz feststellt, einerseits eine spannende Verlängerung des Rechtsstreits versprechen, andererseits die Hoffnung aller Betreiber von (ortsgebundenen) Freizeitparks auf Aufwendung des ermäßigten Steuersatzes aufrechterhalten. Da derzeit weder der Verfahrensfortgang vor dem FG Köln (und erst recht nicht bei einer sich ggf. anschließenden Revision) noch vor dem BFH im Az. XI R 4/21 absehbar ist, verbleibt als einzige Handlungsempfehlung für die Praxis, Betreibern von (ortsgebundenen) Freizeitparks weiterhin zu einem Einspruch gegen ihre Umsatzsteuererklärungen zu raten, um die Fälle offen zu halten.

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