Die Nachfolgeberatung eröffnet Steuerberatern nicht nur ein zusätzliches Tätigkeitsfeld, sondern vergrößert auch die zivilrechtlichen Haftungsrisiken. Daher ist es notwendig, mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung über Art und Umfang des Auftrags und über die Haftung für Beratungsfehler abzuschließen. Eine Haftungsbegrenzung kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme nur dann wirksam vereinbart werden, wenn insoweit auch Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG).

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach der Risikobeschreibung grundsätzlich auch auf die vereinbaren Tätigkeiten. Man sollte dennoch die eigene Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen prüfen, in denen der Umfang des Versicherungsschutzes dargestellt ist und im Zweifel eine entsprechende Auskunft des Versicherungsunternehmens einholen.

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