War der Erblasser als Angehöriger eines freien Berufs selbstständig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, erzielt die Erbengemeinschaft nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG, wenn keine berufsfremde Person an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Berufsfremd ist, wer nicht die gleiche freiberufliche Qualifikation wie der Erblasser besitzt. Ist mindestens ein Miterbe berufsfremd, erzielt die Erbengemeinschaft der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[1] Das freiberufliche Betriebsvermögen des Erblassers wird zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Eine derartige Umqualifizierung des bisher freiberuflichen Vermögens in gewerbliches Betriebsvermögen sowie der daraus erzielten Einkünfte führt jedoch nicht zu einer Betriebsaufgabe.[2]  

Keine gewerblichen, sondern freiberufliche Einkünfte liegen allerdings vor, wenn die Praxis des verstorbenen Freiberuflers von den – berufsfremden – Erben nicht fortgeführt, sondern lediglich abgewickelt wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Erbe ist Freiberufler

Kunstmaler A hinterlässt seinen Erben – seiner Ehefrau und seiner Tochter – zahlreiche selbst gemalte Bilder. Die Erben, die selbst nicht künstlerisch tätig sind, veräußern die geerbten Bilder, hauptsächlich über Galerien. Die Erben erzielen mit dem Verkauf der geerbten Bilder nachträgliche Einkünfte aus künstlerischer, freiberuflicher Tätigkeit nach §§ 18, 24 Nr. 2 EStG.

 
Praxis-Tipp

Vermeidung der Gewerblichkeit

Ist (nur) ein Miterbe vorhanden, der die freiberufliche Qualifikation des Erblassers besitzt, kann die Gewerblichkeit dadurch vermieden werden, dass innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall, in Ausnahmefällen auch später, eine Erbauseinandersetzung/Teilauseinandersetzung mit Zuweisung des freiberuflichen Betriebs des Erblassers an diesen Miterben erfolgt. Mit dem berufsfremden Erben kann dann ggf. ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, sodass auch dieser an den Erträgen der freiberuflichen Praxis partizipiert.[4]

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