Der am 31.12.2022 realisierte Verlustübernahmeanspruch der Organgesellschaft OG-1 GmbH i.H.v. 1 Mio. EUR ist als junges Finanzmittel zu qualifizieren. Der Bruttofinanzmittelbestand bei der OT GmbH & Co. KG beträgt 3 Mio. EUR nach Anwendung von § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG und begrenzt den Ansatz junger Finanzmittel aus der Unterbeteiligung somit nicht.

Das Ergebnis des Finanzmitteltests auf Ebene der Schenkungsteuer beträgt folglich:

  • Finanzmittel i.H.v. 0 EUR (Bruttofinanzmittel OT GmbH & Co. KG: 3 Mio. EUR ./. junge Finanzmittel: 1 Mio. EUR ./. Schulden aus Unterbeteiligung OG-1 GmbH: 1,4 Mio. EUR ./.Sockelbetrag: 15 % x 10 Mio. EUR = 1,5 Mio. EUR) und
  • junge Finanzmittel i.H.v. 1 Mio. EUR.

Die jungen Finanzmittel i.H.v. 1 Mio. EUR sind als nicht begünstigtes Vermögen von der Steuerverschonung nach § 13a ErbStG ausgeschlossen und sind gegebenenfalls als verfügbares Vermögen gem. § 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG zu behandeln.

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