Der veräußerungsähnliche Beteiligungsertrag mittels Auflösung des passiven organschaftlichen Ausgleichspostens für Mehrabführungen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 beträgt 4,9 Mio. EUR (passiver OrgAP 5 Mio. EUR ./. Buchwert OG-3 GmbH 100 T EUR = 4,9 Mio. EUR) und erhöht um diesen Betrag den Steuerbilanzgewinn (vor Ertragsteuern einschließlich einer hierdurch ausgelösten Gewerbesteuerbelastung)[27] beim Organträger. Dieser veräußerungsähnliche Gewinn kann unter den Nachsteuertatbestand nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG fallen. Aus Sicht von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG könnte der um den Auflösungsgewinn erhöhte Steuerbilanzgewinn i.H.v. 4,9 Mio. EUR ohne Einschränkung der Steuerverschonung zusätzlich entnahmefähig sein.
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