Der veräußerungsähnliche Beteiligungsertrag mittels Auflösung des passiven organschaftlichen Ausgleichspostens für Mehrabführungen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 beträgt 4,9 Mio. EUR (passiver OrgAP 5 Mio. EUR ./. Buchwert OG-3 GmbH 100 T EUR = 4,9 Mio. EUR) und erhöht um diesen Betrag den Steuerbilanzgewinn (vor Ertragsteuern einschließlich einer hierdurch ausgelösten Gewerbesteuerbelastung)[27] beim Organträger. Dieser veräußerungsähnliche Gewinn kann unter den Nachsteuertatbestand nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG fallen. Aus Sicht von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG könnte der um den Auflösungsgewinn erhöhte Steuerbilanzgewinn i.H.v. 4,9 Mio. EUR ohne Einschränkung der Steuerverschonung zusätzlich entnahmefähig sein.

[27] Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG für veräußerungsähnlichen Beteiligungsertrag aus Mehrabführung gem. § 14 Abs. 4 S. 5 KStG oder § 34 Abs. 6e S. 13–14 KStG i.H.v. 60 % (§ 3 Nr. 40a EStG) oder 5 % (§ 8b Abs. 3 KStG) bei Gewerbeertragsermittlung, weil die Kürzung sich auf Schachteldividenden begrenzt und keine Veräußerungsgewinne erfasst: H 9.3 GewStH 2016 zu "Veräußerungsgewinne"; Bergmann in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Rz. 42; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 2a Rz. 8a, 8b im Umkehrschluss.

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